Kommentare geschlossen.
Schulordnung
Schulordnung der Hauptschule Steyerberg
Steyerberg, 14.Juni 2000
Wo Menschen zusammenkommen, bedarf es Regeln, beim Fußball der Fußballregeln, im Straßenverkehr der Verkehrsregeln, in der Schule Regeln, die wir Schulordnung nennen. Regeln sollen das Miteinander erträglicher gestalten. Sie sollten den Einzelnen vor Schaden bewahren und verhindern, dass Chaos ausbricht. Jeder soll wissen, woran er ist.
Die Waldschule Steyerberg gibt sich folgende Schulordnung:
- Der Umgang mit den Mitmenschen hat so zu sein, wie es sich für einen zivilisierten Mitteleuropäer gehört. Dazu zählen gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt, Verzicht auf körperliche Gewalt, aber auch der Verzicht auf Gewalt mit Wörtern. Die Umgangssprache muss ohne Kraftausdrücke und unflätige Schimpfwörter auskommen.
- Wir beginnen den Unterricht pünktlich um 7.30 Uhr. Sollte ein Schüler zu spät kommen, hat er sich unverzüglich in den Unterricht zu begeben, sich dort grundsätzlich bei dem Lehrer zu melden und den Grund für seine Verspätung zu nennen.
- Die Schüler warten im Schulflur vor ihren Klassenräumen, bis ihnen aufgeschlossen wird.
- Zur großen Pause begeben sich alle Schüler auf den Schulhof bzw. auf den Schulflur. Nach Beendigung der Pause – beim ersten Gong – gehen alle zu ihren Klassen- bzw. Fachräumen zurück. Jedes rennen auf den Fluren ist verboten. Wer rennen will, tut dies auf dem Hof.
- Die 5 – Minutenpausen dienen Lehrern und Schülern zum Wechsel der Klassenräume. Es ist nicht erlaubt, sich in diesen Pausen auf dem Flur aufzuhalten.
- Der Aufenthalt in den Klassen ist nur während des Unterrichts gestattet, Ausnahmen verfügt der Lehrer.
- Nach der letzten Unterrichtsstunde: Stühle auf den Tisch, Klassenraum ausfegen!
- Beschäftigt sich ein Schüler während des Unterrichts mit Gegenständen, die ihn und andere vom Unterricht ablenken, so können Lehrer diese vorübergehend beschlagnahmen. Erst am Ende eines Schulhalbjahres werden sie zurückgegeben. Zu diesen Gegenständen gehören Feuerzeuge, Radios, Walkman, Discman, Handys, Duftsprays, Parfümflaschen und andere Spielzeuge.
- Es ist streng verboten, Waffen aller Art, Messer, Ketten, Schreckschussrevolver, Feuerwerkskörper und Reizstoffe in die Schule mitzubringen.
- Ebenso verboten ist der Gebrauch von Nikotin, Alkohol und anderen Drogen. Essen, Trinken, Kaugummikauen während des Unterrichts sind nicht erlaubt.
- Alle Angehörigen unserer Schule sind für die Sauberkeit innerhalb des Schulgebäudes, in den Klassenräumen, den Fachräumen und auf dem Schulgelände verantwortlich.
- Jede Klasse übernimmt für eine Woche den Ordnungsdienst in der Schule. Es müssen die Flure und der Hof vom Abfall gereinigt werden. Ein Jahresplan regelt die Einsatzzeiten. Den Ordnungsdienst innerhalb der einzelnen Klassenräume regelt jede Klasse selbst.
- Die Schüler haben den Anordnungen des Hausmeisters, der Schulassistentin und der Schulsekretärin genauso zu folgen wie denen der Lehrer.
- Verursachen Schüler vorsätzlich oder fahrlässig Schaden in der Schule, werden sie bzw. die Eltern haftbar gemacht. Dazu gehört auch das Vergeuden von Tafelkreide, wenn diese als Wurfgeschoss missbraucht wird, sowie das widerrechtliche Auslösen der Alarmanlage und der Feuerlöscher.
- Ist ein Schüler erkrankt, ist dies dem Klassenlehrer möglichst umgehend, spätestens am 3. Tag, mitzuteilen. Eine schriftliche Entschuldigung muss immer beigebracht werden, eine mündliche ist stets die Ausnahme.
- Erkrankt ein Schüler während der Unterrichtszeit und will sich deswegen nach Hause begeben, meldet er sich beim Klassen- bzw. Fachlehrer der folgenden Stunde ab. Der Lehrer kann in solchen Fällen von den Eltern eine schriftliche Entschuldigung, in bestimmten Fällen auch ein ärztliches Attest verlangen.
- Beurlaubungen von Schülern sind ebenfalls nur in Ausnahmefällen erlaubt. Sie sind rechtzeitig vorher schriftlich beim Klassenlehrer bzw. beim Schulleiter mit Begründung zu beantragen.
- Während der Unterrichtsstunde, in den Pausen oder Freistunden darf kein Schüler das Schulgelände unbefugt verlassen.
- Nach dem Unterricht muss sich jeder Schüler auf dem schnellsten Weg nach Hause begeben.
- An den Bushaltestellen muss aus Sicherheitsgründen strikte Disziplin eingehalten werden. Herumtoben, Schubsen, Drängeln sind verboten. Den Anordnungen der Busaufsichten hat jeder Folge zu leisten. Bei besonders schweren Verstößen gegen diese Regeln können betreffende Schüler vom Bustransport ausgeschlossen werden. Während des Transports hat sich jeder so zu benehmen, dass er keine Gefährdung für die übrigen bedeutet. Gewalt gegen Personen und Sachen sind strikt verboten.
Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen
(Erl. V.29.6.1977 – 304 – 31704 – SVBl. S. 180; ber.S.290 – GültL. 159/9)
Erl. v.10.1.1961 – (SVBl.S.2 – GültL. 159/6)
- Den Schülern der Hauptschule Steyerberg wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetztes (Neufassung vom 8.3.1976 – BGBl.S.432) mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sogenannten Springmesser oder Fallmesser Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reißstoff-, und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
- Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
- Alle Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
- Abdruck dieses Erlasses ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.
gez. M. Neelmeier
komm. Schulleiterin